Als Niedertarifzeit (Schwachlast) gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Sollten nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben einschließlich Steuern, sonstige öffentliche Auflagen oder gesetzliche Ausgleichs-, Abnahme- oder Vergütungsverpflichtungen wirksam oder eingeführt oder deren rechtliche Grundlage verändert werden und sich dieses auf die Kosten der Lieferung, den Transport bzw. die Verteilung elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar auswirken, ist die Stadtwerke Ahlen GmbH berechtigt, die Preise von dem Zeitpunkt der Veränderung an entsprechend anzupassen. Hierdurch bedingte Preisänderungen berechtigen nicht zur Kündigung dieses Stromlieferungsvertrages.
Die Stadtwerke Ahlen GmbH ist berechtigt, die Preise zu ändern, was sie dem Kunden vorher rechtzeitig mitteilt oder öffentlich bekannt gibt. Der Kunde hat im Falle einer Preiserhöhung das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen.
Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ahlen GmbH für die Lieferung elektrischer Energie bei einem Jahresverbrauch bis 300.000 kWh Anwendung. Für die eingeschränkte Haftung der Stadtwerke Ahlen GmbH und dritter Elektrizitäts-versorgungsunternehmen für Schäden des Kunden aus Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung und durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung gilt insbesondere der § 18 NAV.
Die Preise und Verbrauchszonen beziehen sich auf ein volles Abrechnungsjahr und gelten mit Vertragsbeginn. Der Abrechnungszeitraum ist an den jeweiligen Abrechnungsbezirk gebunden und bleibt unverändert. Bei Vertragsabschluss innerhalb eines Abrechnungszeitraumes beginnt die Berechnung der Stromentnahme in den Verbrauchszonen mit dem Datum der Ablesung für die Jahresverbrauchsabrechnung neu.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren der bisherige Vertrag über Stromlieferung und alle hierzu getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.