Fragen & Antworten zur Ombudsstelle
bei der Unternehmensgruppe Stadtwerke Ahlen („SWA“)

Was ist eine Ombudsstelle?

Die SWA hat im Zuge der Bekämpfung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften und/oder unternehmensinterne Compliance-Regeln eine externe Rechtsanwältin als Ombudsfrau berufen. Die Ombudsfrau steht als Ansprechpartnerin allen Hinweisgebern zur Verfügung, die einen vertraulichen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der SWA geben möchten, einschließlich Verstößen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

Wer kann sich an die Ombudsstelle wenden?

Die Ombudsstelle steht als Ansprechperson grundsätzlich allen zur Verfügung, die Hinweise auf rechtswidriges Verhalten geben können. Dies können Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte sein. Entgegengenommen werden alle Hinweise, bei denen Sie einen Verdacht auf einen Verstoß haben und die sich in dem vorgegebenen Themenbereich befinden.

Zu welchen Themen kann ich Hinweise geben?

Die Themen der Meldeinhalte beinhalten insbesondere folgendes:

  • Korruption, Geldwäsche, Bestechung, Terrorismusfinanzierung
  • Wettbewerbswidriges Verhalten
  • Verstöße gegen den Code of Conduct und andere interne Richtlinien der SWA (z.B. Einkaufsrichtlinien)
  • Produktsicherheit
  • Diskriminierung, Mobbing, Grundrechte
  • Gesundheit, Betriebssicherheit, Arbeitsschutz
  • Personalthemen, einschließlich Missachtung von Arbeitsanweisungen
  • Datenschutzverstöße
  • Kartellrechtsverstöße
  • Sachverhalte im Anwendungsbereich des HinSchG
Das Hinweisgebersystem ist nicht für Beschwerden bezogen auf das operative Geschäft gedacht. Hinweise, die über das Hinweisgebersystem gemeldet werden und die Sachverhalte außerhalb des definierten Themenbereiches betreffen, werden an die entsprechenden Ansprechpartner vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers weitergeleitet oder es werden die entsprechenden Ansprechpartner benannt.
 
Wie können Hinweise abgegeben werden?

Hinweise sollen vorrangig an die beauftragte Ombudsstelle gegeben werden: 

Ombudsstelle / Ombudsanwältin:
Dr. Kathrin J. Niewiarra
Philippistrasse 11
14059 Berlin
Telefon: +49 30 4036750 – 55
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Hinweise können in Deutsch und Englisch abgeben werden.

Alternativ können Hinweise auch direkt bei der externe Meldekanal des Bundes beim Bundesamt für Justiz gegeben werden.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

oder
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/Kontakt/Kontakt_node.html

Wie wird meine Anonymität sichergestellt und Sie als Hinweisgeber geschützt?

Der Schutz und die Vertraulichkeit des Hinweisgebers sind wesentliche Bestandteile der Bearbeitung des Hinweises und werden von uns sehr ernst genommen. Während des gesamten Verfahrens werden je nach Einzelfall individuelle Maßnahmen erarbeitet und ergriffen, um den Schutz des Hinweisgebers, soweit möglich, vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund von abgegebenen Hinweisen zu gewährleisten. Einschüchterungsversuche, Drohungen oder Benachteiligungen am Arbeitsplatz gegenüber Hinweisgebern werden nicht geduldet. Wenn Sie aufgrund eines Hinweises Einschüchterungen, Drohungen oder Repressalien erleiden, wenden Sie sich damit bitte an unsere Ombudsanwältin oder die dafür zuständigen Stellen bei der SWA.

Als Rechtsanwältin unterliegt die Ombudsanwältin der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Die Kontaktaufnahme als auch alle Informationen und Hinweise werden absolut vertraulich behandelt. Dies ist durch eine gesonderte Datenschutzvereinbarung mit der SWA als Auftraggeberin abgesichert.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hinweisgeber wird Ihre Identität der SWA offengelegt. Sollte es aufgrund Ihrer Informationen zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden kommen, ist Ihre Anonymität durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber diesen Institutionen gewährleistet.

Wir sind allerdings gehalten, gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber Behörden sowie gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot zu beachten. Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der sonstigen im Hinweis genannten Personen bleibt während des gesamten Prozesses gewahrt.

Was passiert mit meinen Hinweisen?

Die Ombudsanwältin prüft die eingehenden Hinweise und unternimmt eine rechtliche Erstbewertung. Diese wird an Compliance-Beauftragten bei der SWA zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes weitergeleitet sofern der Hinweisgeber der Weitergabe zugestimmt hat. Eine absolute vertrauliche Behandlung der Hinweise wird garantiert. Soweit sich die Hinweise konkretisieren lassen, werden weitere Maßnahmen eingeleitet. Sollten sich die Hinweise als gegenstandslos herausstellen, wird die Untersuchung beendet. Zudem erfolgt eine Löschung aller personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Die einzelnen Schritte:

Eingang des Hinweises

Der Eingang des Hinweises wird dokumentiert und der Hinweisgeber erhält spätestens nach sieben Tagen eine Empfangsbestätigung von der Ombudsanwältin.

Überprüfung des Hinweises

Die Ombudsanwältin ordnet den Hinweis thematisch ein und untersucht ihn auf Plausibilität. Ist der Hinweis plausibel, wird er bei ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers zur Sachverhaltsaufklärung unter Wahrung der Vertraulichkeit an den Compliance-Beauftragten weitergeleitet. Hinweise, die den Compliance-Beauftragten betreffen, werden direkt an die Geschäftsführung weitergeleitet. Hinweise, die die Geschäftsführung betreffen, werden nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Compliance-Beauftragten und der Ombudsanwältin an den Aufsichtsratsvorsitzenden der SWA weitergeleitet.

Sofern dies vom Hinweisgeber erwünscht ist, bleibt die Ombudsanwältin während des gesamten Verfahrens mit ihm in Kontakt. Über die Art und Weise der Kontaktgestaltung entscheidet jedoch einzig der Hinweisgeber.

Ist der Hinweis nicht plausibel, wird das Verfahren eingestellt und der Hinweisgeber informiert.

Aufklärung des Sachverhalts 

Der Compliance-Beauftragte klärt den Sachverhalt in Abstimmung mit der Ombudsanwältin unter vollem Einsatz seiner verfügbaren Mittel einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und zeitgerecht auf. Dabei wird zunächst überprüft, ob ausreichend Informationen für die Aufklärung des Sachverhalts vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Hinweisgeber von der Ombudsanwältin kontaktiert, um weitere Informationen zu erfragen.

Ist eine Kontaktaufnahme vom Hinweisgeber nicht erwünscht und können auch anderweitig keine ausreichenden Informationen für die Sachverhaltsaufklärung zusammengetragen werden, wird das Verfahren eingestellt. Kann kein Fehlverhalten oder Risiko im Unternehmen oder bei den Geschäftspartnern bzw. Zulieferern festgestellt werden, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt. Der Hinweisgeber wird hierüber entsprechend informiert. 

Erarbeitung von Lösungen

Wird ein Fehlverhalten oder Risiko festgestellt, werden auf Grundlage der gesammelten Informationen geeignete Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen erarbeitet. Sofern dies möglich, sinnvoll und von ihm erwünscht ist, wird der Hinweisgeber bei der Erarbeitung der Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen einbezogen.

Der Hinweisgeber erhält spätestens drei Monate nach der Empfangsbestätigung eine Rückmeldung durch die Ombudsanwältin über die geplanten sowie bereits ergriffene Maßnahmen sowie der Gründe für diese, soweit dadurch (interne) Untersuchungen und die Rechte der Personen, die Gegenstand eines Hinweises sind, nicht beeinträchtigt werden und dies im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglich ist.

Einleitung von Abhilfemaßnahmen und Nachverfolgung sowie Wirksamkeitsüberprüfung

Die beschlossenen Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen werden eingeleitet und die Umsetzung von dem Compliance-Beauftragten bzw. einem dafür eingesetzten Komitee nachverfolgt.

Außerdem überprüft SWA die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens jährlich und anlassbezogen. Hierzu wird insbesondere das Feedback der Hinweisgeber herangezogen. Bei Bedarf werden Anpassungen vorgenommen.

Habe ich negative Konsequenzen zu befürchten, wenn ich eine Meldung erstatte?

Geben Sie nach bestem Wissen und Gewissen einen Hinweis ab, entstehen Ihnen keine Nachteile im Unternehmen. Setzen Sie jedoch bewusst eine falsche oder bösgläubige Meldung ab bzw. haben Sie selbst gegen geltende Verhaltensregeln verstoßen, behält sich die SWA rechtliche Schritte vor.

Was, wenn sich der Inhalt der Meldung nachträglich als falsch herausstellt?

Wichtig ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung geglaubt oder angenommen haben, dass der Inhalt wahr ist, und dass Sie die Meldung nicht mit missbräuchlicher Absicht gemacht haben. Wenn sich nach der Abklärung des Sachverhalts herausstellt, dass der Hinweis nicht begründet war, haben Sie keine negativen Konsequenzen zu befürchten.

Was geschieht, wenn ich selbst in den Missstand verwickelt bin?

Auch dann werden Sie ermuntert, den fraglichen Sachverhalt zu melden. Bei der Untersuchung des Sachverhalts und der allfälligen Sanktionierung wird dies, soweit rechtlich möglich, angemessen berücksichtigt.

Entstehen mir als dem Hinweisgeber durch die Inanspruchnahme der Ombudsstelle Kosten?

Für den Hinweisgeber entstehen keine Kosten.

Entsteht durch meinen Hinweis ein Mandatsverhältnis mit der Ombudsanwältin?

Nein, es kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Die Ombudsanwältin ist und bleibt Beauftragte der SWA. Jedoch besteht durch das Rechtsverhältnis der Ombudsanwältin mit der SWA als Auftraggeberin eine „(Schutz-)Wirkung“ zugunsten des Hinweisgebers. Hierdurch kann die Ombudsanwältin den Hinweisgeber gern in den praktischen Fragen des Einzelfalls informell beraten, jedoch ist es ihr nicht möglich, Ihre rechtlichen Interessen als „Ihre“ Anwältin zu vertreten.